E-Mail: Astrid.Dittmar@akafoe.de
Telefon: 0234 - 32-11613
Telefax: 0234 - 32-14010
Raum: SH 1/159
Studierendenhaus
1. Etage
Campus der Ruhr-Universität Bochum
44801 Bochum
Eine gute Ausbildung ist die Basis für beruflichen Erfolg. Jede Ausbildung bringt aber auch finanzielle Belastungen mit sich. Als Studentenwerk ist das AKAFÖ Ihr Ansprechpartner zum Thema Studienfinanzierung. Wir sind mit der Durchführung der wichtigsten Studienfinanzierung beauftragt - dem BAföG.
Ziel des BAföG ist es, jedem jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von seiner sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die seinen Fähigkeiten und Interessen entspricht. Eine qualifizierte Ausbildung, also auch das Hochschulstudium, soll nicht an fehlenden finanziellen Mitteln des Auszubildenden, seiner Eltern oder seines Ehegatten scheitern. Deshalb gibt es in Deutschland das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
Aber nicht nur im Bereich BAföG ist das AKAFÖ Ihr Ansprechpartner. Wir sind auch für die Vermittlung der Studienabschlussdarlehen der DAKA-NRW zuständig, sind Kooperationspartner für den KfW-Studienkredit und helfen Ihnen auch bei vielen anderen Fragen zum Thema Studienfinanzierung.
Das Akademische Förderungswerk (AKAFÖ) ist mit der Durchführung der wohl wichtigsten Studienfinanzierung beauftragt – dem BAföG. Auf den folgenden Seiten geben wir Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Finanzierung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Doch keine Informationsbroschüre kann eine persönliche Beratung ersetzen. Ein Beratungs- oder Informationsgespräch bei Ihrem Amt für Ausbildungsförderung lohnt sich in jedem Fall.
Ab sofort können Sie alle Formblätter einschließlich der eingetragenen Daten auf Ihrem PC abspeichern!
Sollten Sie Probleme beim Öffnen oder Ausfüllen der Formulare haben, prüfen Sie bitte ob auf Ihrem Computer ein aktuelles Programm zum Anzeigen von PDF-Dokumenten installiert ist. Sie benötigen zum Abspeichern ausgefüllter Formulare Adobe Reader Version 8 oder höher, oder ein alternatives Programm, welches diese Funktion anbietet. Eine Übersicht über freie PDF-Betrachter finden Sie zum Beispiel hier.
Antragsberechtigte Personengruppen
Die Förderung nach dem BAföG steht deutschen Studierenden und den in § 8 BAföG aufgeführten Ausländern mit einem von der Ausbildung unabhängigen Aufenthaltsrecht zu.
Förderungsfähige Ausbildung
Grundsätzlich ist nur eine erste Ausbildung förderungsfähig, unter bestimmten Voraussetzungen auch eine weitere Ausbildung.
Ein Master-Studium kann gefördert werden, wenn zuvor ein Bachelor-Abschluss erlangt wurde oder wenn eine Sonderzulassung zum Hochschulstudium auf Grund der beruflichen Qualifikation erfolgt ist. Eine Förderung scheidet aus, wenn zuvor ein Diplom-, Staatsexamens-, Magister- oder ein anderer Masterstudiengang abgeschlossen wurde.
Ein erster Fachrichtungswechsel bis zu Beginn des 4. Fachsemesters ist förderungsunschädlich. Für einen Fachrichtungswechsel nach dem dritten Fachsemester muss grundsätzlich ein wichtiger oder unabweisbarer Grund vorliegen. Verlängert sich die Ausbildung durch einen zweiten oder nachfolgenden Fachrichtungswechsel, wird für diese verlängerte Studienzeit Förderung nur in Form eines verzinslichen Bankdarlehens gewährt.
Wie hoch sind die Bedarfssätze?
Die Bedarfssätze für Auszubildende an Hochschulen, umgangssprachlich auch: Förderungshöchstbeträge, richten sich nach den §§ 13 und 13 a BAföG und sind individuell hoch. Seit Inkrafttreten des 23. BAföG-Änderungsgesetz gelten neue Bedarfssätze:
BAföG-Bedarfssätze | ||
---|---|---|
Studierende | in Deutschland bzw. EU-Ausland | |
außerhalb wohnend | bei Eltern wohnend | |
Grundbedarf plus Wohnpauschale | 597 € | 422 € |
Zusatzposten: | ||
Krankenversicherung (gesetzl. KV) | 62 € | 62 € |
Pflegeversicherung | 11 € | 11 € |
Maximalförderung | 670 € | 495 € |
Auszubildende mit Kindern können zusätzlich einen Kinderbetreuungszuschlag erhalten. Er beträgt monatlich 113 € für das erste und 85 € für jedes weitere Kind bei Zusammenleben mit mindestens einem eigenen Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Wie bestimmt sich die Höhe der BAföG-Förderung?
Die Höhe der BAföG-Förderung als Sozialleistung hängt zunächst von der Höhe des eigenen Einkommens und Vermögens ab. Soweit ein Einkommen aus nicht-selbständiger Tätigkeit von nicht mehr als 400 € brutto monatlich bezogen wird, erfolgt keine Anrechnung auf den Bedarf. Höheres Einkommen, wozu insbesondere auch zusätzliche Einkünfte aus Waisenrente etc. zählen können, wird auf den Bewilligungszeitraum bezogen monatlich angerechnet.
Für die Vermögensanrechnung maßgeblich ist zunächst der Bestand des Vermögens an dem Tag, an dem der BAföG-Antrag bei dem Amt für Ausbildungsförderung eingegangen ist. Zu dem im Einzelnen anzugebenden und nachzuweisenden Vermögen gehören insbesondere alle Giro-, Spar- oder sonstigen Konten, Lebensversicherungen und Bausparverträge, Aktiendepots, Haus- und Grundbesitz, Kfz zum Händlereinkaufswert und sonstiges Vermögen. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, bestehende Schuldverpflichtungen, die vom Vermögen abzuziehen sind, anzugeben. Von dem errechneten Vermögen wird ein Freibetrag für den Auszubildenden in Höhe von 5200 €, für den Ehegatten oder Lebenspartner in Höhe von 1800 € und für jedes Kind des Auszubildenden in Höhe von 1800 € in Abzug gebracht.
Bei bestehender Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft wird als nächstes überprüft, ob sich aus dem Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners, nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungspauschale und Freibetrag ein Anrechnungsbetrag ergibt.
Da die Eltern nach dem bürgerlichen Unterhaltsrecht grundsätzlich verpflichtet sind, eine erste Ausbildung ihrer Kinder zu finanzieren, wird als nächster Schritt das anrechenbare Einkommen der Eltern überprüft. Hierzu müssen die Eltern, bei Doppelverdienern jeder für sich, ein Formblatt 3 „Einkommenserklärung“ ausfüllen und mit den geforderten Nachweisen (Einkommensteuerbescheid) versehen bei dem Amt für Ausbildungsförderung einreichen. Maßgeblich ist dabei das Jahr, welches 2 Jahre vor dem Jahr liegt, für das Förderungsmittel beantragt werden. Von dem Einkommen der Eltern werden zum einen die festgesetzten Steuern, eine Sozialversicherungspauschale und verschiedene Freibeträge u.a. für unterhaltsberechtigte Ehegatten und Kinder in Abzug gebracht.
Sofern sich nach dieser Berechnung ein Anrechnungsbetrag aus dem Einkommen der Eltern ergibt, der den Bedarfsbetrag schmälert oder ganz aufhebt, tatsächlich die Eltern aber keine Unterhaltszahlungen erbringen, besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides bei dem Amt für Ausbildungsförderung einen Antrag auf Vorausleistungen zu stellen. Auf Grund dieses Antrages werden, unter Anrechnung tatsächlich bezogener Leistungen durch Eltern oder die Kindergeldstelle, BAföG-Leistungen erbracht. Von Seiten des Amtes für Ausbildungsförderung wird sodann überprüft, ob die Eltern oder der Elternteil nach zivilrechtlichen Bestimmungen unterhaltsverpflichtet ist und, sofern dies bejaht wird, werden Unterhaltsansprüche direkt von dem Amt für Ausbildungsförderung gegenüber den Eltern oder dem Elternteil geltend gemacht.
Wann wird das Einkommen der Eltern nicht berücksichtigt?
Das Einkommen der Eltern wird in der Regel nicht berücksichtigt, wenn Sie bei Beginn des Studiums nach Vollendung des 18. Lebensjahres 5 Jahre erwerbstätig waren oder bei Beginn des Studiums nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung, drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig waren.
Wichtig: Erwerbstätig heißt, dass Sie soviel verdient haben müssen, dass Sie sich ohne Inanspruchnahme Ihrer Eltern selbst unterhalten konnten (aktuell 716,40 € monatlich - Stand: 6/2013)
Elternunabhängige Förderung wird auch geleistet, wenn Sie bei Beginn des Studiums das 30. Lebensjahr vollendet hatten.
Wichtig: Wenn Sie ein Studium nach Vollendung des 30. Lebensjahres aufnehmen, können Sie nur Förderung erhalten, wenn Sie die besonderen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 3 BAföG erfüllen.
Bei elternunabhängiger Förderung sind Einkommenserklärungen der Eltern nicht mehr erforderlich. Das Einkommen des Ehegatten wird aber immer angerechnet.
Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, das ist in der Regel der Beginn des Semesters oder eines zu dem Studium gehörenden vorgelagerten Praktikums. Frühestens erfolgt eine Förderung jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Wer seinen Antrag zu spät stellt, verliert daher Leistungen, die ihm bei rechtzeitiger Antragstellung zugestanden hätten.
Die Förderung wird bis zum Ende der Förderungshöchstdauer, die bei Studiengängen der jeweiligen Regelstudienzeit entspricht, geleistet.
Über die Förderungshöchstdauer hinaus kann Ausbildungsförderung geleistet werden bei einer notwendigen Verlängerung des Studiums aus
Während eines Urlaubssemesters besteht kein Förderungsanspruch.
Hilfe zum Studienabschluss
Auszubildende, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden (nicht Ergänzungs- oder Aufbaustudiengang), können Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer oder die verlängerte Förderungsdauer hinaus für höchstens 12 Monate als Hilfe zum Studienabschluss erhalten. Voraussetzung ist, dass spätestens innerhalb von 4 Semestern - nach Ablauf der Förderungshöchstdauer oder der verlängerten Förderungsdauer- die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgte und die Prüfstelle bescheinigt, dass die Ausbildung innerhalb der verlängerten Förderungsdauer abgeschlossen werden kann. Diese Hilfe zum Studienabschluss wird als verzinsliches Bankdarlehen gewährt.
Der BAföG-Antrag kann rechtswirksam nur schriftlich auf den bundeseinheitlichen amtlichen Formblättern gestellt werden. Zur Fristwahrung genügt aber auch ein formloser Antrag, der anschließend durch die amtlichen Formblätter ergänzt wird. Die Antragsformulare sind im InfoCenter des AKAFÖ im Studierendenhaus, Etage 1, erhältlich. Sie können die Vordrucke aber auch von dieser Internet Seite unter der Rubrik „Formulare“ oder auf der Seite des Ministeriums herunterladen.
Wann sollte der Antrag gestellt werden?
Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Ein Erstantrag bei Studienbeginn muss daher bis spätestens am letzten Tag des ersten Studienmonats bei dem Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerks eingegangen sein, um die vollständige Förderung für das Semester zu erhalten. Maßgeblich ist dabei nicht der Zeitpunkt der Aufgabe bei der Post, sondern immer der Eingangsstempel des Studentenwerkes. Geht der Antrag erst später ein, wird die Förderung frühestens ab diesem Zeitpunkt gewährt. Damit die Förderung vom Beginn des Studiums an erfolgen kann, sollte der Antrag auch schon gestellt werden, wenn noch einige Unterlagen, wie z.B. die Studienbescheinigung fehlen. Diese sind dann unverzüglich nach Erhalt nachzureichen.
Lückenlose Finanzierung
Sie brauchen eine möglichst lückenlose Finanzierung Ihres Studiums. Die BAföG-Förderung wird in der Regel für 12 Monate bewilligt. Damit Sie sich möglichst immer voll auf Ihr Studium konzentrieren können, ohne plötzlich vor finanziellen Problemen zu stehen, sollten Sie mindestens vier Monate vor Ablauf der laufenden BAföG-Bewilligung Ihren Antrag auf Weiterförderung stellen.
Wie schnell eine Bewilligung erfolgt, hängt im Wesentlichen davon ab, ob Ihr Antrag vollständig ausgefüllt ist und dem Antrag von Ihnen die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind. Erhebliche Zeitverluste durch mehrfache Anforderungen von Unterlagen oder vollständiger Angaben können hier durch eine kleine Zeitinvestition vermieden werden
Die Punkte in den Antrags- und Erklärungsformularen, die belegt werden müssen, sind mit einem (B ) versehen.
Folgende Unterlagen sind dem Antragsformular (Formblatt 1) und den Erklärungen der Eltern oder des Ehegatten (Formblatt 3) in der Regel immer beizufügen:
Für einen Weiterförderungsantrag benötigen Sie bis auf den schulischen und beruflichen Werdegang die gleichen Formblätter.
Wird Ausbildungsförderung ab dem 05. Fachsemester beantragt, ist eine von der jeweiligen Hochschule auszustellende Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG in der Regel auf Formblatt 5 erforderlich. Sofern sich das Einkommen der Eltern/des Ehegatten gegenüber dem vorletzten Jahr aktuell verringert hat (z.B. durch Rentenbezug, Arbeitslosigkeit), kann ein sogenannter Aktualisierungsantrag auf Formblatt 7 gestellt werden. Lassen Sie sich aber auf jeden Fall vor der Antragstellung im Amt beraten! Wir beraten Sie gerne. Den Kontakt zu unseren Ansprechpartnern finden Sie hier.
Wichtig: Alle Antragsformulare erhalten Sie im Amt für Ausbildungsförderung. Da die Formulare bundesweit einheitlich sind, können Sie auch die Formulare von anderen Ämtern benutzen. Sämtliche Formulare können von dieser Homepage unter der Rubrik „Formulare“ heruntergeladen werden.
Das Bundesverwaltungsamt ist für die Einziehung des Darlehens zuständig. Die Rückzahlung des Darlehensanteils beginnt 5 Jahre nach dem Ende der BAföG-Förderungshöchstdauer (nicht nach dem Ende des Studiums) und dauert längstens 20 Jahre. Etwa ein halbes Jahr vor Beginn der Rückzahlungspflicht wird die Höhe der Darlehenssumme sowie der Rückzahlungsbeginn mitgeteilt.
Studierenden-BAföG wird in der Regel zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt. Dieses zurückzuzahlende Darlehen beträgt bei Studienbeginn ab März 2001 maximal 10.000,00 EUR. Die Höhe der monatlich zurückzuzahlenden Raten liegt in der Regel bei 105,00 EUR. Auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach dem Erhalt des Rückzahlungsbescheides zu stellen ist, gibt es unterschiedliche Darlehenserlasse, z.B. bei vorzeitiger Rückzahlung, ähnlich bei Kindererziehung. Die Rückzahlung ist einkommensabhängig, d.h. Geringverdiener können von der Rückzahlung freigestellt werden.
Adressen- und Namensänderungen müssen in jedem Fall - bis zur Rückzahlung über das Studentenwerk und auch danach - direkt dem Bundesverwaltungsamt gemeldet werden. (BVA, 50728 Köln; bafoeg@bva.bund.de).
Studierende mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland können Förderung nach dem BAföG für einen fachorientierten Studienaufenthalt im Ausland erhalten. Dies gilt auch für ein Pflichtpraktikum im Ausland. Voraussetzung ist immer die Gleichwertigkeit der in- und ausländischen Ausbildungsstätte.
Für die Förderung eines Auslandsstudiums muss ein gesonderter Antrag auf Förderung einer Auslandsausbildung gestellt werden. Dieser Antrag ist bei speziellen Ämtern für Ausbildungsförderung zu stellen, die auch für alle Auskünfte rund um die Auslandsförderung allein zuständig sind. Die Liste dieser Stellen finden Sie hier.
Wenn Sie beabsichtigen, ein Studium im Ausland durchzuführen, ist frühzeitige Planung erforderlich. Etwa ein Jahr sollte für die Klärung der Finanzierung eingerechnet werden. Spätestens sechs Monate vor dem Beginn des Auslandsaufenthalts sollte die BAföG-Auslandsförderung beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung beantragt werden.
Auslandsstudium in EU-Mitgliedsstaaten oder der Schweiz
Innerhalb der EU-Mitgliedstaaten oder der Schweiz besteht die Möglichkeit, eine Ausbildung sowohl vollständig als auch nur teilweise im Ausland zu absolvieren. Wer vom Ausbildungsbeginn an bis zum Erwerb des ausländischen Abschlusses im Ausland studiert, kann wie in Deutschland gefördert werden. Auch in diesem Fall bemisst sich die maximale Förderungsdauer nach der jeweiligen Regelstudienzeit. Allerdings sind hierfür die Studienordnungen der ausländischen Ausbildungsstätte maßgeblich.
Auch eine Rückkehr nach Deutschland ist möglich, um den Abschluss im Inland zu erwerben. In diesen Fällen gelten für die Förderungshöchstdauer wieder die jeweiligen Regelstudienzeiten der deutschen Ausbildungsstätte.
Wer nur teilweise im Ausland studieren will und sich für ein so genanntes Auslandssemester entscheidet, muss nachweisen, dass der Auslandsaufenthalt für die Ausbildung im Inland förderlich ist.
Auslandsstudium außerhalb der EU-Mitgliedsstaaten oder der Schweiz
Auch ein Auslandsstudium oder –praktikum außerhalb der EU-Mitgliedstaaten oder der Schweiz kann gefördert werden. Allerdings muss man zuvor mindestens ein Jahr in Deutschland studiert haben und der Auslandsaufenthalt muss für die Ausbildung im Inland förderlich sein. Die Auslandsförderung erfolgt in der Regel nur für maximal ein Jahr. Ausnahmsweise kann die BAföG-Förderung jedoch auf bis zu fünf Semester ausgedehnt werden, wenn der studienbezogene Auslandsaufenthalt für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
Mindestdauer
Ein Studium im Ausland muss mindestens sechs Monate – also ein Semester- dauern, damit es nach dem BAföG gefördert wird. Bei einem Pflichtpraktikum oder einem Studium im Rahmen einer Hochschulkooperation muss die Ausbildung mindestens zwölf Wochen betragen.
Leistungen
Grundsätzlich umfasst die Auslandsförderung denselben Betrag, den man auch im Inland erhalten könnte. Hinzu kommen:
Weiterförderung im Inland
Wichtig ist, dass nach der Rückkehr aus dem Ausland für die Inlandsförderung ein neuer Antrag beim für die inländische Hochschule zuständigen Amt für Ausbildungsförderung gestellt werden muss.Die Zeit der Auslandsförderung wird auf die Zeit der Inlandsförderung nicht angerechnet, sondern diese um die Zeit der Auslandsförderung, maximal 1 Jahr, verlängert.
Weitere Förderungsmöglichkeiten bei einem Auslandsaufenthalt
Besteht kein Anspruch auf Förderung nach dem BAföG, können Informationen über die Vergabe von Stipendien an deutsche und ausländische Studierende beim Deutschen Akademischen Austauschdienst (www.daad.de), Kennedyallee 50, 53175 Bonn, und bei den Akademischen Auslandsämtern der Hochschulen (www.hochschulkompass.hrk.de) unter "Hochschulen" angefordert werden. Weitere Informationen gibt es beim Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn (www.bmbf.de). - Bundesministerium für Bildung und Forschung (www.bafoeg.bmbf.de) sowie unter www.bildungskredit.de und www.stipendienlotse.de.
E-Mail: Astrid.Dittmar@akafoe.de
Telefon: 0234 - 32-11613
Telefax: 0234 - 32-14010
Raum: SH 1/159
Studierendenhaus
1. Etage
Campus der Ruhr-Universität Bochum
44801 Bochum
E-Mail: Astrid.Dittmar@akafoe.de
Telefon: 0234 - 32-11613
Telefax: 0234 - 32-14010
Raum: SH 1/159
Studierendenhaus
1. Etage
Campus der Ruhr-Universität Bochum
44801 Bochum
E-Mail: Jennifer.Madeo@akafoe.de
Telefon: 0234 - 32-11635
Telefax: 0234 - 32-14010
Raum: SH 1/158
Studierendenhaus
1. Etage
Campus der Ruhr-Universität Bochum
44801 Bochum
E-Mail: Sandra.Toffel@akafoe.de
Telefon: 0234 - 32-11621
Telefax: 0234 - 32-14010
Raum: SH 1/157
Studierendenhaus
1. Etage
Campus der Ruhr-Universität Bochum
44801 Bochum
E-Mail: Sebastian.Graf@akafoe.de
Telefon: 0234 - 32-11627
Telefax: 0234 - 32-14010
Raum: SH 1/156
Studierendenhaus
1. Etage
Campus der Ruhr-Universität Bochum
44801 Bochum
E-Mail: Anna.Gross@akafoe.de
Telefon: 0234 - 32-11636
Telefax: 0234 - 32-14010
Raum: SH 1/155
Studierendenhaus
1. Etage
Campus der Ruhr-Universität Bochum
44801 Bochum
E-Mail: Marita.Krahforst@akafoe.de
Telefon: 0234 - 32-11611
Telefax: 0234 - 32-14010
Raum: SH 1/152
Studierendenhaus
1. Etage
Campus der Ruhr-Universität Bochum
44801 Bochum
E-Mail: Claudia.Lewandowski@akafoe.de
Telefon: 0234 - 32-11616
Telefax: 0234 - 32-14010
Raum: SH 1/150
Studierendenhaus
1. Etage
Campus der Ruhr-Universität Bochum
44801 Bochum
E-Mail: Tanja.Schroeder@akafoe.de
Telefon: 0234 - 32-11626
Telefax: 0234 - 32-14010
Raum: SH 1/122
Studierendenhaus
1. Etage
Campus der Ruhr-Universität Bochum
44801 Bochum
E-Mail: Christina.Mueller@akafoe.de
Telefon: 0234 - 32-11652
Telefax: 0234 - 32-14010
Raum: SH 1/122
Studierendenhaus
1. Etage
Campus der Ruhr-Universität Bochum
44801 Bochum
E-Mail: Katja.Feyerabend@akafoe.de
Telefon: 0234 - 32-11624
Telefax: 0234 - 32-14010
Raum: SH 1/124
Studierendenhaus
1. Etage
Campus der Ruhr-Universität Bochum
44801 Bochum
E-Mail: Martina.Affeld-Hanke@akafoe.de
Telefon: 0234 - 32-11632
Telefax: 0234 - 32-14010
Raum: SH 1/123
Studierendenhaus
1. Etage
Campus der Ruhr-Universität Bochum
44801 Bochum
E-Mail: Jenny.Riepenhausen@akafoe.de
Telefon: 0234 - 32-11643
Telefax: 0234 - 32-14010
Raum: SH 1/126
Studierendenhaus
1. Etage
Campus der Ruhr-Universität Bochum
44801 Bochum
E-Mail: Francois.Legrand@akafoe.de
Telefon: 0234 - 32-11651
Telefax: 0234 - 32-14010
Raum: SH 1/127
Studierendenhaus
1. Etage
Campus der Ruhr-Universität Bochum
44801 Bochum
E-Mail: Lisa.Hagemann@akafoe.de
Telefon: 0234 - 32-11641
Telefax: 0234 - 32-14010
Raum: SH 1/124
Studierendenhaus
1. Etage
Campus der Ruhr-Universität Bochum
44801 Bochum
E-Mail: Dorothea.Probst@akafoe.de
Telefon: 0234 - 32-11623
Telefax: 0234 - 32-14010
Raum: SH 1/128
Studierendenhaus
1. Etage
Campus der Ruhr-Universität Bochum
44801 Bochum
E-Mail: Christina.Fifeik@akafoe.de
Telefon: 0234 - 32-11617
Telefax: 0234 - 32-14010
Raum: SH 1/129
Studierendenhaus
1. Etage
Campus der Ruhr-Universität Bochum
44801 Bochum
E-Mail: Regina.Simon-Thanscheidt@akafoe.de
Telefon: 0234 - 32-11612
Telefax: 0234 - 32-14010
Raum: SH 1/133
Studierendenhaus
1. Etage
Campus der Ruhr-Universität Bochum
44801 Bochum
E-Mail: Heidi.Mauritz@akafoe.de
Telefon: 0234 - 32-11614
Telefax: 0234 - 32-14010
Raum: SH 1/131
Studierendenhaus
1. Etage
Campus der Ruhr-Universität Bochum
44801 Bochum
E-Mail: Sabine.Shehu@akafoe.de
Telefon: 0209 - 9596-103
Telefax: 0234 - 32-14010
Raum: E1.2.07
Gebäudeteil E
Westfälische Hochschule; Außenstelle Gelsenkirchen
Neidenburger Str. 10
45897 Gelsenkirchen
E-Mail: Antje.Fritzlar@akafoe.de
Telefon: 0209 - 9596-112
Telefax: 0234 - 32-14010
Raum: E1.2.06
Gebäudeteil E
Westfälische Hochschule; Außenstelle Gelsenkirchen
Neidenburger Str. 10
45897 Gelsenkirchen
E-Mail: Nadine.Braun@akafoe.de
Telefon: 0209 - 9596-104
Telefax: 0234 - 32-14010
Raum: E1.2.06
Gebäudeteil E
Westfälische Hochschule; Außenstelle Gelsenkirchen
Neidenburger Str. 10
45897 Gelsenkirchen
E-Mail: Kai.Goddemeier@akafoe.de
Telefon: 0209 - 9596-102
Telefax: 0234 - 32-14010
Raum: E1.2.06
Gebäudeteil E
Westfälische Hochschule; Außenstelle Gelsenkirchen
Neidenburger Str. 10
45897 Gelsenkirchen
E-Mail: Jutta.Roshoff@akafoe.de
Telefon: 0234 - 32-11011
Telefax: 0234 - 31-14010
Sprechzeiten DAKA: Mo-Fr 9-12 Uhr
Raum 112
Studierendenhaus der Ruhr-Universität Bochum
Universitätsstr. 150
44801 Bochum
E-Mail: Annette.Dierich@akafoe.de
Telefon: 0234 - 32-11601
Telefax: 0234 - 32-14010
Mo-Do 9-12 und 13-15 Uhr, Fr 9-12 Uhr
Raum 113
Studierendenhaus der Ruhr-Universität Bochum
Universitätsstr. 150
44801 Bochum
E-Mail: heike.meya@akafoe.de
Telefon: 0234 - 32-11603
Telefax: 0234 - 32-14010
Raum 113
Studierendenhaus der Ruhr-Universität Bochum
Universitätsstr. 150
44801 Bochum
Montag bis Donnerstag: 09:00 - 12:00 & 13:00 - 15:00
Freitag: 09:00 - 12:00
E-Mail: Annette.Dierich@akafoe.de
Telefon: 0234 - 32-11601
Telefax: 0234 - 32-14010
Raum 113
Studierendenhaus der Ruhr-Universität Bochum
Universitätsstr. 150
44801 Bochum
Montag bis Donnerstag: 09:00 - 12:00 & 13:00 - 15:00
Freitag: 09:00 - 12:00
Studierendenhaus der Ruhr-Universität Bochum
Universitätsstr. 150
44801 Bochum
1. Etage, Raum 121-160
T: +49 (0)234 32-11606
Email
Montag: 12:00 - 15:00 Uhr
Dienstag: 9:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch: 09:00 - 12:00 Uhr u. 13:00 - 15:00 Uhr
Donnerstag: 9:00 - 12:00 Uhr
Freitag: 09:00 - 12:00 Uhr
Studierendenhaus der Ruhr-Universität Bochum
Universitätsstr. 150
44801 Bochum
1. Etage, Raum 121-160
Montag: 09:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 12:30 - 15:00 Uhr
Montag: 13:00 Uhr - 15:00 Uhr
Donnerstag: 09:00 Uhr - 11:00 Uhr
Akademisches Förderungswerk
Außenstelle an der Westfälischen Hochschule
Amt für Ausbildungsförderung
Gebäudeteil E2
Neidenburger Str. 10
45897 Gelsenkirchen
Montag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag: 12:30 Uhr - 15:00 Uhr
Montag: 13:00 Uhr - 15.00 Uhr
Donnerstag: 09:00 Uhr - 11.00 Uhr
Beratung zu Studienfinanzierung bietet das AKAFÖ an jedem 3. Mittwoch im März und September in Recklinghausen und an jedem 4. Mittwoch im März und September in Bocholt an.
Zwei Mal pro Jahr (Mittwochs), bitte auf Ankündigung achten oder Termine erfragen
Mittwoch: 9.30 Uhr - 12.00 Uhr
Begabte oder besonders engagierte Studierende haben die Möglichkeit, sich durch Stipendien finanziell unterstützen zu lassen.
Hier eine Liste von Stiftungen, die Stipendien vergeben. Einzelheiten zur Vergabe, zu Anträgen und der Förderung selbst erfragen Sie bitte direkt bei diesen Stiftungen.
Einen umfassenden Überblick über Stipendien gibt die Webseite Stipendienlotse.de des Bundesministeriums für Bildung und Forschung:
Evangelisches Studienwerk e.V., Iserlohner Str. 25, 58239 Schwerte
T: +49 (0)2304 75 51-96
F: +49 (0)2304 75 52-50
Cusanuswerk (katholisch), Baumschulallee 5, 53115 Bonn
T: +49 (0)228 983 84-0
Fax: +49 (0)228 983 84-99
Stiftung der Deutschen Wirtschaft (sdw), Studienförderwerk Klaus Murmann, Breite Str. 29, 10178 Berlin
T: +49 (0)30 20 33-15 40
F: +49 (0)30 20 33-15 55
Studienstiftung des deutschen Volkes, Mirbachstr. 7, 53173 Bonn
T: +49 (0)228 820 96-0
F: +49 (0)228 820 96-67
Hans-Böckler Stiftung, Hans-Böckler-Straße 39, 40476 Düsseldorf
T: +49 (0)211 77 78-0
F: +49 (0)211 77 78-210
Das Aufstiegsstipendium unterstützt Berufserfahrene bei der Durchführung eines ersten akademischen Hochschulstudiums. Das Stipendium ist Teil eines Programms der Bundesregierung namens „Aufstieg durch Bildung“.
Haftungsbeschränkung für externe Links: Bitte beachten Sie hierzu unsere Infos unter Impressum.
Haftungsbeschränkung für externe Links: Bitte beachten Sie hierzu unsere Infos unter Impressum.